Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ZO Mobilität GmbH – Fahrzeugvermietung
Stand: 12.09.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Mietverhältnisse zwischen der ZO Mobilität GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Mieter“).
Die AGB bilden Bestandteil jedes Mietvertrages. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss und WhatsApp-Bestätigung
Der Mietvertrag kann schriftlich, elektronisch, telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere WhatsApp, abgeschlossen werden.
Die Vermieterin kann dem Mieter die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Fahrzeug, Mietdauer, Mietpreis, Kaution sowie weitere für die Vermietung relevante Bedingungen, elektronisch übermitteln.
Bestätigt der Mieter die Buchung ausdrücklich, insbesondere mit einer Erklärung wie:
„Ich bestätige die Buchung und akzeptiere die Mietbedingungen und AGB.
kommt zwischen der ZO Mobilität GmbH und dem Mieter ein verbindlicher Mietvertrag zustande.
Die elektronische Bestätigung gilt als Annahme des Mietangebots und kann als Nachweis für den Vertragsschluss und die vereinbarten Vertragsbedingungen verwendet werden.
Voraussetzung ist, dass dem Mieter die für den Vertrag geltenden AGB vor oder spätestens bei der Bestätigung zugänglich gemacht wurden.
3. Fahrzeugreservation und Mietdauer
Eine Reservation wird mit der Bestätigung durch die Vermieterin und der anschliessenden Annahme durch den Mieter verbindlich.
Das Fahrzeug wird für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der ordnungsgemässen Rückgabe des Fahrzeugs.
Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
4. Voraussetzungen für die Fahrzeugmiete
Der Mieter muss zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme:
•über einen gültigen Führerausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie verfügen;
•die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen des Fahrzeugs erfüllen;
•die von der Vermieterin verlangten Identitäts- und Führerausweisdokumente vorlegen;
•sämtliche Angaben wahrheitsgemäss machen.
Die Vermieterin ist berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
5. Berechtigte Lenker
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von ausdrücklich durch die Vermieterin genehmigten Personen gelenkt werden.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass nur berechtigte und fahrfähige Personen das Fahrzeug führen.
Die Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Personen ist untersagt.
Der Mieter haftet für daraus entstehende Schäden und Kosten, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
6. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag.
Zusätzliche Leistungen und Kosten werden gemäss Vereinbarung bzw. der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisangaben verrechnet.
Der Mietpreis ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt zu bezahlen.
Die Vermieterin ist berechtigt, die Fahrzeugübergabe von der vollständigen Bezahlung des Mietpreises abhängig zu machen.
7. Kaution
Für die Anmietung eines Fahrzeugs besteht grundsätzlich kein fixer oder pauschaler Kautionsbetrag.
Die ZO Mobilität GmbH ist jedoch berechtigt, für einzelne Mietverhältnisse eine Kaution zu verlangen.
Die Höhe einer allfälligen Kaution wird dem Mieter vor bzw. bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt und ist Bestandteil der individuellen Mietvereinbarung.
Eine vereinbarte Kaution dient insbesondere der Sicherung von Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere:
•Selbstbehalten;
•Schäden am Fahrzeug;
•fehlenden oder beschädigten Fahrzeugbestandteilen;
•Treibstoff- oder Ladekosten;
•Reinigungskosten;
•Kosten aufgrund verspäteter Rückgabe;
•Verkehrsgebühren und Bussen, soweit diese dem Mieter zuzurechnen sind;
•weiteren offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis.
Nach ordnungsgemässer Rückgabe wird eine hinterlegte Kaution nach Abschluss der erforderlichen Prüfung zurückerstattet, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
8. Kilometerregelung
Bei jeder Fahrzeugmiete sind grundsätzlich 200 Kilometer pro Miettag im Mietpreis enthalten.
Als Miettag gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 24 Stunden bzw. der im Mietvertrag vereinbarte Miettag.
Nicht genutzte Kilometer können grundsätzlich nicht auf andere Miettage übertragen oder ausbezahlt werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Für jeden über die inklusive Kilometerleistung hinaus gefahrenen Kilometer kann die Vermieterin folgende Kosten verrechnen:
Personenwagen (PW): CHF 0.36 pro zusätzlichem Kilometer
Transporter/Lieferfahrzeuge: CHF 0.42 pro zusätzlichem Kilometer
Die Ermittlung der gefahrenen Kilometer erfolgt anhand des Kilometerstandes des Fahrzeugs bei Übergabe und Rückgabe.
Die Vermieterin ist berechtigt, die Mehrkilometer nach der Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen.
9. Stornierung
Der Mieter kann eine bestätigte Reservation stornieren.
Für die Stornierung gelten folgende Gebühren:
•mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn: kostenlos;
•24 bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises;
•12 bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises;
•weniger als 12 Stunden vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Mietpreises.
Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung bei der ZO Mobilität GmbH nachweisbar eingegangen ist.
Die Stornierungsgebühr kann mit bereits geleisteten Zahlungen oder einer vereinbarten Kaution verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10. Fahrzeugübernahme und Fahrzeugzustand
Bei der Fahrzeugübernahme kann der Zustand des Fahrzeugs durch die Vermieterin dokumentiert werden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu kontrollieren und sichtbare Schäden oder Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden.
Bereits dokumentierte Schäden gelten nicht als vom Mieter verursacht.
Werden keine Beanstandungen gemeldet, gilt der bei Übergabe dokumentierte Fahrzeugzustand als vom Mieter anerkannt, vorbehaltlich nicht erkennbarer Mängel.
11. Sorgfaltspflicht und Nutzung
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig, sachgemäss und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.
Insbesondere verboten sind:
•die Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben;
•die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken;
•das Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder sonstiger Fahrunfähigkeit;
•die Weitervermietung;
•die Überlassung an nicht berechtigte Lenker;
•die Verwendung des Fahrzeugs entgegen den Angaben des Herstellers;
•die Überladung des Fahrzeugs;
•sonstige Nutzungen, durch welche das Fahrzeug übermässig gefährdet oder beschädigt wird.
12. Auslandsfahrten
Fahrten in das gesamte Gebiet der Europäischen Union (EU) sind grundsätzlich erlaubt, sofern für das jeweilige Fahrzeug gemäss Versicherungsschutz und gesetzlichen Bestimmungen keine Einschränkung besteht.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes einzuhalten.
Der Mieter trägt sämtliche während der Mietdauer anfallenden Mautgebühren, Vignetten, Parkgebühren und sonstigen fahrzeugbezogenen Gebühren, sofern diese nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten sind.
Fahrten in Länder ausserhalb der Europäischen Union bedürfen der vorherigen Zustimmung der ZO Mobilität GmbH.
13. Versicherungsschutz
Die von der ZO Mobilität GmbH vermieteten Fahrzeuge verfügen über den jeweils bestehenden Motorfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz bei der AXA Versicherungen AG.
Die Fahrzeuge sind grundsätzlich vollkasko- und teilkaskoversichert.
Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach der jeweils gültigen Versicherungspolice und den anwendbaren Versicherungsbedingungen der AXA.
14. Selbstbehalt bei Kaskoschäden
Bei einem gedeckten Vollkaskoschaden beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt:
Personenwagen:
•Lenker ab 25 Jahren: CHF 1’000.–
•Lenker unter 25 Jahren: CHF 2’000.–
Transporter/Lieferfahrzeuge:
•CHF 2’000.–
Der Selbstbehalt gilt pro Schadenereignis.
Bei einem gedeckten Teilkaskoschaden beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich:
CHF 100.– pro Schadenereignis.
Sofern mehrere Regelungen gleichzeitig zutreffen, wird der Selbstbehalt nicht kumuliert. Es gilt der jeweils höhere vereinbarte Selbstbehalt.
15. Reifen- und Felgenschäden
Reifen- und Felgenschäden sind im Rahmen des für das jeweilige Fahrzeug bestehenden Versicherungsschutzes versichert.
Bei einem gedeckten Reifen- oder Felgenschaden beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt:
CHF 200.– pro Schadenereignis.
Der Selbstbehalt von CHF 200.– gilt unabhängig vom jeweiligen Vollkasko-Selbstbehalt von CHF 1’000.– bzw. CHF 2’000.–, sofern der Schaden ausschliesslich als versicherter Reifen- oder Felgenschaden eingestuft wird.
Der konkrete Versicherungsschutz richtet sich nach der für das jeweilige Fahrzeug bestehenden AXA-Versicherungspolice und den anwendbaren Versicherungsbedingungen.
Bei Schäden, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind oder aufgrund von Vorsatz, Grobfahrlässigkeit oder vertragswidriger Nutzung entstehen, kann der Mieter über den genannten Selbstbehalt hinaus haftbar gemacht werden.
16. Pannenhilfe und Weiterfahrt
Für die Fahrzeuge besteht, soweit entsprechend versichert, eine europaweite Pannenhilfe inklusive Leistungen zur Weiterfahrt.
Bei einer Panne oder einem versicherten Ereignis hat der Mieter unverzüglich die vorgesehenen Assistance-/Pannenhilfe-Stellen bzw. die ZO Mobilität GmbH zu kontaktieren.
Der Mieter hat die Anweisungen der Assistance bzw. der Versicherung zu befolgen.
Der konkrete Umfang der Pannenhilfe, der Weiterfahrt sowie weiterer Assistance-Leistungen richtet sich nach der für das jeweilige Fahrzeug bestehenden AXA-Versicherung und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen.
17. Haftung des Mieters trotz Versicherung
Der Versicherungsschutz begrenzt die Haftung des Mieters nur im Umfang der tatsächlich bestehenden Versicherungsdeckung.
Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und Kosten, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind oder bei denen die Versicherung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ihre Leistung verweigert oder Rückgriff nimmt.
Dies gilt insbesondere bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahren ohne gültigen Führerausweis, Nutzung durch nicht berechtigte Personen oder vertragswidriger Nutzung des Fahrzeugs.
18. Unfall- und Schadenmeldung
Jeder Unfall, Schaden, Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Beschädigung des Fahrzeugs ist der ZO Mobilität GmbH unverzüglich zu melden.
Bei einem Unfall ist, soweit erforderlich, die Polizei zu verständigen.
Der Mieter hat sämtliche für die Schadenbearbeitung erforderlichen Angaben zu machen und bei der Abwicklung des Schadens mitzuwirken.
Ohne Zustimmung der Vermieterin soll der Mieter keine Schuldanerkennung abgeben oder verbindliche Vereinbarungen mit Unfallgegnern treffen.
19. Reinigung und besondere Verschmutzung
Das Fahrzeug ist in einem ordnungsgemässen und zumutbaren Zustand zurückzugeben.
Bei übermässiger Verschmutzung, starken Verschmutzungen im Innenraum, Rauchgeruch, Tierhaaren oder sonstigen aussergewöhnlichen Verschmutzungen können die entsprechenden Reinigungskosten dem Mieter verrechnet werden.
20. Treibstoff und Ladezustand
Das Fahrzeug wird mit dem bei Übergabe vereinbarten Treibstoff- bzw. Ladezustand übergeben.
Der Mieter hat das Fahrzeug grundsätzlich mit dem bei Übergabe vereinbarten Zustand zurückzugeben.
Fehlender Treibstoff bzw. ein nicht vereinbarungsgemässer Ladezustand kann dem Mieter inklusive allfälliger Bearbeitungskosten verrechnet werden.
21. Rückgabe des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.
Sämtliche Fahrzeugschlüssel, Dokumente und mitgegebenen Zubehörteile sind vollständig zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe können zusätzliche Mietkosten sowie weitere dadurch entstandene Kosten verrechnet werden.
Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer ist nicht zulässig.
22. Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe ist die Vermieterin berechtigt, für die zusätzliche Nutzungsdauer weitere Mietkosten zu verrechnen.
Entstehen aufgrund der verspäteten Rückgabe weitere Kosten, beispielsweise weil das Fahrzeug nicht rechtzeitig einem nachfolgenden Kunden zur Verfügung gestellt werden kann, können diese Kosten dem Mieter verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
23. Verkehrsgebühren, Bussen und Maut
Der Mieter trägt sämtliche während der Mietdauer verursachten:
•Parkgebühren;
•Mautgebühren;
•Vignetten;
•Umweltabgaben;
•Verkehrs- und Ordnungsbussen;
•sonstigen fahrzeugbezogenen Gebühren.
Die Vermieterin ist berechtigt, den zuständigen Behörden die notwendigen Angaben zum verantwortlichen Mieter bzw. Lenker mitzuteilen.
Soweit gesetzlich zulässig, können zusätzlich entstandene Bearbeitungskosten dem Mieter verrechnet werden.
24. Verlust von Schlüsseln, Dokumenten und Zubehör
Bei Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugschlüsseln, Fernbedienungen, Fahrzeugdokumenten oder sonstigem Zubehör haftet der Mieter für die daraus entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
25. Verweigerung der Fahrzeugübergabe
Die Vermieterin ist berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn insbesondere:
•kein gültiger Führerausweis vorgelegt werden kann;
•die Identität des Mieters nicht ausreichend festgestellt werden kann;
•der vereinbarte Mietpreis nicht bezahlt wurde;
•eine vereinbarte Kaution nicht geleistet wurde;
•falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden;
•die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fahrzeugmiete nicht erfüllt sind;
•begründete Zweifel an einer vertragsgemässen Nutzung bestehen.
26. Elektronische Kommunikation
Die Parteien können im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis elektronisch miteinander kommunizieren.
Insbesondere können Buchungen, Bestätigungen, Änderungen und sonstige Vereinbarungen über WhatsApp oder andere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.
Die entsprechenden Nachrichten können als Nachweis der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen verwendet werden.
27. Datenschutz
Die ZO Mobilität GmbH bearbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Daten können insbesondere zur Abwicklung der Fahrzeugvermietung, zur Kommunikation, zur Zahlungsabwicklung, zur Schadenbearbeitung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bearbeitet werden.
28. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der ZO Mobilität GmbH und dem Mieter ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Für Streitigkeiten gilt der gesetzlich zuständige Gerichtsstand.
29. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine rechtlich zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
30. Anerkennung der AGB
Mit der Buchung und insbesondere mit der ausdrücklichen Bestätigung über WhatsApp erklärt der Mieter, die für das Mietverhältnis geltenden AGB erhalten bzw. zugänglich gemacht bekommen zu haben und diese zu akzeptieren.
Die AGB bilden Bestandteil des Mietvertrages.
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Stand:12.09.2026
